Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Memmingen

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Arbeitsgrundlagen
- "Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin":(Art. 3 Absatz 2 GG)
- Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bezirks, Landkreises und der Gemeinde auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin (Art. 20 Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern -Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG.
- "Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft (...) die Gleichstellung von Männern und Frauen (...) zu fördern" (Art. 2 Amsterdamer Vertrag).
- "Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern" (Art. 3 Amsterdamer Vertrag).
- Gleichstellungskonzept der Stadt Memmingen: zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in der Stadtverwaltung Memmingen in der Fassung von 1998.